Quellensteuerpflichtig sind in der Schweiz wohnhafte ausländische Arbeitnehmer ohne fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewilligung C und andererseits im Ausland wohnhafte Künstler und Sportler sowie Empfänger von Verwaltungsratsentschädigungen und Vorsorgeleistungen.
Arbeitgebende, welche ausländische Arbeitnehmende (ohne Niederlassungsbewilligung) beschäftigen, können sich über Abrechnungsabläufe beim Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Quellensteuer, informieren.